Transparenz
Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, bei Verwaltungsakten oder in der Kommunalpolitik, und entsprechend möchte ich meine Einkünfte und Abgaben als Abgeordnete offenlegen:
Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten
Laut Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine monatliche Entschädigung von derzeit 9.215 Euro.
Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.
Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches.
Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:
Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen.
Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01.03. eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Kostenpauschale
Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984 Euro. Diese Pauschale verwende ich für die Betriebskosten meines Büros und für meine Arbeit vor Ort in meinem Stimmkreis.
- Miete und Ausstattung meines Stimmkreisbüros im Münchner Süden (Implerstr. 66)
- Büroausstattung und Büromaterial meines Büros im Landtag (Druckkosten, Porto, Webhosting, Ausstattung für meine Mitarbeitenden)
- Büroausstattung und Büromaterial in meiner Privatwohnung
- Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raummieten, Anzeigen, …)
- mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten sowie Übernachtungskosten (Fahrten mit der Bahn innerhalb Bayerns sind gem. Art. 31 der Verfassung kostenfrei für Abgeordnete) – Ich besitze kein Auto und nutze, wenn der ÖPNV nicht ausreicht, Taxi oder Carsharing.
- weitere mandatsbedingte Mehrausgaben wie z.B. erhöhte Ausgaben für auswärtige Verpflegung
Mandatsbedingte Kosten die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Anpassung der Kostenpauschale:
Auch die Kostenpauschale wird jährlich angepasst, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern.
Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale wie folgt gekürzt:
Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesende Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).
Krankenversicherung
Um die Abgaben für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung muss ich selbst kümmern. Ich bin freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags
Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG “Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zurzeit ca. ein Drittel des oben angeführten Betrages, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Ich selbst bin aktuell nicht pensionsberechtigt, weil ich dem Landtag keine 10 Jahre angehöre. Dies ist meine zweite Legislaturperiode
Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag
Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden könnten:
Übergangsgeld
Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG, also momentan 8.657 Euro, ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.
Versorgungsabfindung
Für alle Mitglieder des Bayerischen Landtags, die wie ich keine nach obigem Muster errechnete Altersentschädigung erworben haben, also in der Regel nicht mindestens 10 Jahre Mitglied des Gremiums waren, setzt Art. 16 BayAbgG ein. Dieser behandelt die sog. “Versorgungsabfindung”. Dahinter verbirgt sich eine Abfindungszahlung in Höhe des maximal geltenden Höchstbeitrags (+ 20 %) zur allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird für jeden angefangene Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag zu dem für den jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrag, jedoch nur auf Antrag, gewährt. Im Fall eines Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen jedoch die Fristen für eine Altersentschädigung von neuem an zu laufen, falls ein solcher Antrag genehmigt wurde. Die bisher im Landtag verbrachte Zeit ist also durch die Inanspruchnahme der Versorgungsabfindung abgegolten.
Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat
Für die Bezahlung meiner Mitarbeiter*innen steht mir im Jahr ein Jahresbudget zur Verfügung. Dieses wird in der Regel jährlich an die aktuellen tariflichen Vorgaben angepasst. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeberbrutto) bezahlt werden. Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt.
“Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.”
Ich beschäftige in meinem Team im Angestelltenverhältnis aktuell vier Personen zwischen 10 und 30 Wochenstunden (Stand: Februar 2024) sowie Praktikant*innen (max. eine Person zeitgleich). Des weiteren bezahle ich noch einen externen Dienstleister*in für technische Dienstleistungen (Website).
IuK-Ausstattung
Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Drucker, Smartphones, Scannern sowie Internet-Installation) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 15.000,00 Euro pro Wahlperiode zu, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.
BahnCard
Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine “MVG-LandtagsCard”, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.
Weitere Einnahmen aus kommunalen Mandaten
Von November 2012 bis September 2020 war ich Stadtvorsitzende der GRÜNEN in München. Dafür habe ich monatlich eine Aufwandsentschädigung von 700 Euro erhalten.
Aufsichts- und Beiräte
Ich engagiere mich bei
- Kinderschutz e.V. Mitglied im Aufsichtsrat
- IG-Initiativgruppe Kuratoriumsmitglied
- Morgen e.V. Kuratoriumsmitglied
- Mitglied GEW
- Mitglied NAVEND e.V. Kurdische Studien
- Mitglied Fabi Familienbildungsstätte
- Mitglied La Silhouette
Für meine ehrenamtlichen Tätigkeiten als Kuratoriumsmitglied, Beiratsmitglied oder Vorstandsmitglied erhalte ich keine Aufwandsentschädigung.
Nebentätigkeiten
Berufliche Nebentätigkeiten übe ich keine aus.
Stand: Februar 2024